Wege für den Frieden bereiten – über das eigene Leben hinaus
Während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien entstand die Idee, geflüchtete Kinder und Kriegswaisen verschiedener ethnischer Gruppen zu zweiwöchigen Ferienfreizeiten am Meer zusammenzubringen. So wurde seit 1994 aus einem humanitären Hilfsprojekt des Komitees für Grundrechte und Demokratie die Aktion Ferien vom Krieg (seit Sommer 2023 Wi.e.dersprechen), welche sich über die Jahre hinweg zu einem Dialog- und Begegnungsprojekt für junge Menschen entwickelt hat, das Grenzen überwindet.
Wi.e.dersprechen zeigt exemplarisch, dass es in Kriegsgebieten – trotz Vorurteilen und Hass – neugierige junge Menschen gibt, die der jeweils herrschenden Propaganda nicht mehr trauen und die angeblichen Feinde von Angesicht zu Angesicht kennenlernen wollen.
Dies alles wird ermöglicht durch die Unterstützung unzähliger privater Spender*innen, testamentarischer Zuwendungen und Zuwendungen weniger, ausgewählter Stiftungen. So ist sichergestellt, dass weder Regierungen noch andere institutionelle Geldgeber unsere Arbeit beeinflussen können.
Frieden schaffen ist ein komplexer und herausfordernder Prozess, der einen langen Atem braucht. Wenn sie Wi.e.dersprechen in ihrem Testament bedenken, können sie über das eigene Leben hinaus wirken.
Neben Menschen, die Ihnen nahestehen, können sie Organisationen und Projekte wie Wi.e.dersprechen in ihrem Testament bedenken und so eine wichtige Rolle als Wegbereiter*in für den Frieden einnehmen. So können sie fortführen, was Ihnen auch jetzt wichtig ist – Möglichkeiten der Begegnung und des Dialogs für junge Menschen zu schaffen und friedenspolitische Arbeit auf Graswurzelebene zu fördern, in Regionen, wo viele die Hoffnung auf Frieden verloren haben oder an Orten, wo der Friedensprozess offiziell als abgeschlossen gilt und deshalb aus dem öffentlichen Interesse verschwunden ist.
Als Projekt des Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V., das als gemeinnütziger Verein anerkannt ist, ist Wi.e.dersprechen von der Erbschaftssteuer befreit. Damit kommt Ihre Zuwendung auf diesem Wege ungeschmälert unserer Arbeit zugute.
Allgemeine Informationen
Warum ein Testament?
Wenn Sie die Regelung ihres Nachlasses nicht dem Staat überlassen, sondern selbst aktiv gestalten möchten, können Sie dies über ein Testament tun. Dieses hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Ausnahme: Nahen Verwandten steht immer ein Pflichtteil zu, selbst wenn Sie Sie in Ihrem Testament nicht berücksichtigt haben. Zu dieser Gruppe von Erb*innen gehören Ihre Kinder bzw. Enkelkinder, Ihre Ehepartner*in und Ihre eigenen Eltern (sofern keine Kinder vorhanden sind). Die Höhe dieses Mindesterbes umfasst die Hälfte des Betrags, der Ihren Angehörigen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Wenn Sie sich dafür entscheiden, ein Testament aufzusetzen, können Sie selbstbestimmt Menschen bedenken, die Ihnen nahestehen – ohne, dass Sie mit Ihnen verwandt sein müssen. Oder auch gemeinnützige Organisationen und Projekte wie Wi.e.dersprechen.
Die untenstehenden Orientierungspunkte ersetzen keine anwaltliche, notarielle oder steuerrechtliche Beratung. Eine solche Beratung empfiehlt sich in jedem Fall, um Fragen zu klären, die von Ihrer individuellen persönlichen Situation abhängig sind. Als Teil des Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V. ist das Projekt Ferien vom Krieg Mitglied in der Interessengemeinschaft DIGEV e.V. Wenn Sie Wi.e.dersprechen in Ihrem Testament bedenken möchten, bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit mit der DIGEV e.V. eine kostenlose erste Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe an. Fordern Sie gerne einen Beratungsgutschein bei uns an, gratis und unverbindlich, via Mail an info@wiedersprechen.org oder über unser Kontaktformular.
Welche Formen von Testamenten gibt es?
A. Das handschriftliche Testament
Diese ist die wohl einfachste Form, den eigenen letzten Willen aufzusetzen. Sie können Ihr Testament jederzeit eigenhändig verfassen. Wichtig ist hierbei, dass das Dokument von Anfang bis Ende handschriftlich von Ihnen persönlich verfasst sein muss – mit Schreibmaschine oder am Computer getippte Dokumente haben keine Gültigkeit. Außerdem ist es wichtig, dass Sie das Dokument mit Vor- und Nachnamen unterschreiben und die Seiten nummerieren, sofern es mehr als eine Seite lang ist. Damit das Testament gültig ist, müssen Sie zudem Ort und Datum der Abfassung vermerken. Schließlich empfiehlt es sich ebenfalls, das Dokument mit einer eindeutigen Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ zu versehen.
B. Das notarielle Testament
Sie können sich beim Verfassen Ihres letzten Willens von einer Notar*in unterstützen lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Notar*in direkt sicherstellen kann, dass das Testament rechtlich einwandfrei verfasst ist und Ihre Wünsche auch umgesetzt werden können – Sie brauchen nur noch zu unterschreiben. Diese Variante empfiehlt sich insbesondere für komplizierte Erbregelungen. Ihr*e Notar*in beurkundet das Testament und verwahrt es für Sie. Allerdings erhebt ein Notariat Gebühren, die von der Höhe Ihres Nachlasses abhängig sind.
C. Das gemeinschaftliche Testament
Ehepaare haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu verfassen. Hier gilt ebenfalls, dass dieses handschriftlich oder notariell verfasst werden kann. Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament schreibt ein*e Partner*in das Dokument und die andere Person unterzeichnet mit Datum, Ort, vollem Vor- und Zunamen und dem Vermerk „Dies ist auch mein letzter Wille“. Für ein gemeinschaftliches notarielles Testament fallen doppelte Notariatsgebühren an. In aller Regel kann das gemeinschaftliche Testament auch nur gemeinsam geändert werden – d.h. auch nach dem Tod eines Partners kann der/die andere es nicht mehr ändern; es sei denn die Partner*innen halten eine andere Regelung im Testament fest.
Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Hier setzen sich Ehepartner*innen jeweils als Alleinerb*innen ein. Somit erbt im Falle des Todes einer Person der*die Partner*in zunächst das komplette Vermögen; erst, wenn er*sie ebenfalls stirbt, erben weitere Personen. Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen: so können ggf. Pflichtteilsberechtigte bereits nach dem Ableben der ersten Person ihren Pflichtteil einfordern. Zudem kann bei dieser Testamentsform unter Umständen bei größeren Vermögen zweimal Erbschaftsteuer anfallen. Gerade bei dieser Testamentsform ist es besonders empfehlenswert, sich von einer Anwält*in für Erbrecht beraten zu lassen.
D. Erbvertrag
Anstelle eines Testaments kann zwischen zwei oder mehreren Personen ein Erbvertrag geschlossen werden. Dieser ist bindend und kann Personen als Erb*innen einsetzen sowie ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen. Er kann grundsätzlich nur im Einvernehmen geändert werden und eignet sich beispielsweise für unverheiratete Lebenspartner*innen. Auch können Pflichteilsberechtigte Erb*innen über einen Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein Erbvertrag muss persönlich geschlossen und notariell beurkundet werden. Ein Testament, das einem geschlossenen Erbvertrag widerspricht, ist ungültig.
Haben Sie weitere Fragen zu dieser Form der Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns gerne!
Zurzeit arbeiten wir an einer kurzen Broschüre, in der wir die wichtigsten Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten testamentarischer Zuwendungen für Sie zusammenstellen.
Sobald diese fertig ist, steht sie Ihnen hier zum Herunterladen zur Verfügung oder kann in Papierform bei uns kostenlos bestellt werden.